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CoStore Holding GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig ab dem 24. April 2025 für alle neuen Kunden der CoStore Holding GmbH.

§1 Geltungsbereich und Beschreibung der Mietsache

a. Geltungsbereich:
Die CoStore Holding GmbH (nachfolgend: „Vermieter“) vermietet Lagerraum im Rahmen eines eigenständigen Mietverhältnisses an den Mieter. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter können sowohl Unternehmenskunden (B2B) als auch Privatpersonen (B2C) sein. Der Sitz des Vermieters ist in Grosse Rheinstrasse 22, 76661 Philippsburg, Deutschland.

b. Beschreibung der Mietsache:
Die vermieteten Einheiten umfassen Lagercontainer (10 Fuß und 20 Fuß), Stellplätze und Freiflächenlager mit individuell vereinbarter Größe. Diese Angaben sind nur ungefähre Richtwerte; die tatsächlichen Quadratmeterzahlen können minimal abweichen.

c. Beschaffenheit der Mietsache:

  • Lagercontainer
    Die Mietsache besteht bei der Vermietung von Lagercontainern aus einem Stahlcontainer, der verschließbar, jedoch nicht wärme- oder kälteisoliert ist, nicht temperaturkontrolliert und weder beheizt noch gekühlt wird, sowie keine Stromversorgung bietet.
  • Freiflächen und Stellplätze

Freiflächenlager sowie Stellplätze werden als reine Nutzflächen vermietet. Individuelle Regelungen und Vereinbarungen hierzu erfolgen ausschließlich im Mietvertrag. Ein Anspruch des Mieters auf eine befestigte, asphaltierte oder gepflasterte Fläche besteht nicht. Die Flächen werden im bestehenden Zustand vermietet.

d. Zugangscode und Zugang zum Grundstück:

  • Mit Mietvertragsabschluss zum vom Mieter angegebenen Zeitpunkt erhält der Mieter den Zugangscode zum Lagerraum sowie zum Grundstück. Dieser Zugangscode ist für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses gültig und ermöglicht den Zutritt während der regulären Öffnungszeiten sowie gemäß den vereinbarten Bedingungen.

e. Schlossregelung bei Lagercontainern:
Es ist zu beachten, dass das bei Mietbeginn vorhandene Schloss lediglich der Sicherung des Lagerraums dient und vom Mieter innerhalb der ersten 30 Tage ausgetauscht werden muss oder der Mieter das vom Vermieter bereitgestellte Schloss gegen eine monatliche Gebühr annimmt.

f. Haftung bei vermieteten Schlössern:
Sollte der Vermieter eigene Schlösser an die Kunden vermieten, haftet der Vermieter nicht für Einbrüche oder Schäden, die durch die Nutzung des vom Vermieter bereitgestellten oder gemieteten Schlosses entstehen, es sei denn, diese Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen.

§2 Mietdauer und Kündigung

a. Mietdauer:

  • Unbefristete Mietverträge: Das Mietverhältnis beginnt am vom Mieter angegebenen Mietbeginn und läuft auf unbestimmte Zeit.
  • Befristete Mietverträge: Das Mietverhältnis beginnt am vom Mieter angegebenen Mietbeginn und läuft für die vereinbarte Vertragslaufzeit.
  • Automatische Verlängerung: Wird ein befristeter Mietvertrag nicht fristgerecht zum Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit.

b. Kündigung:

  1. Kündigung:
  • Unbefristete Mietverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  • Befristete Mietverträge mit fest vereinbarter Laufzeit sind für beide Parteien verbindlich und können erst zum Ende der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.
  • Wird ein befristeter Mietvertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit. Ab diesem Zeitpunkt kann der Mietvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  1. Kündigung im Todesfall des Mieters:
  • Mit dem Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht automatisch aufgehoben. Die Erben oder bevollmächtigten Personen des Mieters können den Vertrag fortführen oder gemäß den regulären Kündigungsbedingungen kündigen.

c. Form der Kündigung:

  • Die Kündigung kann über das Buchungstool von Kinnovis unter Verwendung der User-Login-Daten des Mieters erfolgen. Alternativ ist die Kündigung auch per E-Mail möglich.
  • Für die Wirksamkeit der Kündigung über das Buchungstool muss die Kündigung im System bestätigt werden.
  • Für die Wirksamkeit der Kündigung per E-Mail ist es erforderlich, dass die Kündigung an die im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse des Vermieters gesendet wird.

d. Sonderkündigungsrecht / Pfandrecht des Vermieters:

  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Mieter:
  • Wiederholt gegen wesentliche Vertragsbedingungen verstößt.
  • Mit mehr als einer Mietzahlung in Verzug gerät.
  • Sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht.
  • In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den Zugang zur Mietsache zu verweigern, bis die fällige Miete beglichen wurde.

§3 Miete, Kaution und Zahlung

a. Höhe der Miete:

  1. Miethöhe:
  • Die Höhe der Miete wird ab dem Tag des Abschlusses des Mietvertrages festgelegt und richtet sich nach dem für den jeweiligen Standort geltenden Standardpreis. Dieser ist über die Kinnovis-Software ersichtlich.
  • Dem Mieter kann zu Beginn des Mietverhältnisses ein reduzierter Mietzins („Rabattpreis“) gewährt werden.
  • Der Rabattpreis gilt für die vereinbarten Monate. Nach Ablauf dieser Frist wird der Mietvertrag automatisch zum jeweiligen vereinbarten Standardpreis weitergeführt.
  1. Jährliche Mietanpassung:
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins einmal jährlich um bis zu 5 % anzupassen.
  • Die Anpassung wird mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten schriftlich oder in Textform angekündigt.
  • Eine Preisanpassung erfolgt frühestens nach 12 Monaten seit Mietbeginn und gilt für alle nachfolgenden Jahre.
  • Sollte der Mieter mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, steht ihm das Recht zu, den Mietvertrag mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen.
  1. Rechnungsstellung:
  • Die Miete kann monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus abgerechnet werden. Der Mieter kann die bevorzugte Abrechnungsweise über das Buchungstool der Kinnovis-Software auswählen.

b. Umsatzsteuer:

  1. Privatpersonen (B2C):
  • Alle Mietpreise für Privatpersonen verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Geschäftskunden (B2B):
  • Mietpreise für Geschäftskunden verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gemäß den geltenden Steuervorschriften separat ausgewiesen und berechnet.

c. Kaution:

  1. Kautionszweck:
  • Zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter eine Kaution. Diese dient insbesondere zur Deckung von ausstehenden Zahlungen, Schäden, Reinigungs- und Entsorgungskosten.
  1. Höhe der Kaution:
  • Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt und richtet sich nach der gewählten Mieteinheit.
  1. Zahlung der Kaution:
  • Die Kaution muss nach Vertragsabschluss vor Mietbeginn vollständig an den Vermieter bezahlt werden. Ist die Kaution bei Mietbeginn nicht vollständig an den Vermieter bezahlt worden, steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  1. Rückzahlung der Kaution:
  • Nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Räumung der Mietsache wird die Kaution innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
  • Die Kaution wird nicht verzinst, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen schreiben eine Verzinsung vor.

d. Zahlung und Rechnungsstellung:

  1. Zahlungsmethoden:
  • Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Kinnovis.
  1. Rechnungsstellung:
  • Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der gewählten Abrechnungsweise (monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus) und ist über die Kinnovis-Software einsehbar.

e. Verspätete Zahlung, Rücklastschrift und Mahnkosten:

  1. Rücklastschrift und Bankgebühren:
  • Schlägt ein Lastschrifteinzug aufgrund nicht ausreichender Deckung des Kontos oder sonstiger vom Mieter zu vertretender Gründe fehl, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entstandenen Bankgebühren für die Rücklastschrift unmittelbar in Rechnung zu stellen. Diese Kosten fallen unabhängig davon an, ob bereits ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen vorliegt.
  1. Mahnkosten:
  • Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 10 EUR pro Mahnstufe zu erheben.

   3. Verzugszinsen:

  • Zusätzlich zu den Mahnkosten können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen berechnet werden.

§4 Mietsache und Nutzungsbeschränkungen

a. Nutzung der Lagerräume:

  1. Lagerzwecke:
  • Der Mieter darf den Lagerraum – aus Stahl, verschließbar, nicht wärme- und kälteisoliert, nicht temperaturkontrolliert, ohne Strom, beheizt oder gekühlt – ausschließlich zu Lagerzwecken nutzen.
  1. Einlagerung von Gegenständen:
  • Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Es ist nicht für den Aufenthalt von Menschen, Tieren oder sonstigen Lebewesen vorgesehen. Für anderweitige Nutzungen ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
  1. Verbotene Gegenstände und Nutzungen:
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum so zu nutzen, dass keine Gefahren, Schäden oder Umweltschäden entstehen. Die Lagerung von brennbaren, entzündlichen, explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. Feuerwerkskörper, Batterien) oder illegalen Stoffen (z.B. Drogen, Waffen, Diebesgut) ist untersagt.
  • Kraftfahrzeuge dürfen nicht in der Mietsache repariert, gewaschen oder gereinigt werden. Eine Verschmutzung durch Betriebsstoffe ist zu vermeiden; Verschmutzungen müssen auf Kosten des Mieters unverzüglich beseitigt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auf dem Gelände.
  • Eine Überlassung oder Untervermietung der Mietsache an Dritte ist ausgeschlossen, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich. Das Verteilen von Werbematerial ist im Mietobjekt untersagt.
  • Das Bohren von Löchern, das Anbringen von Schrauben, Nägeln oder anderen Befestigungselementen sowie andere bauliche Veränderungen an der Mietsache sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
  • Bauliche Veränderungen an der Mietsache sind ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt, insbesondere Veränderungen an elektrischen Anlagen.
  • Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere abgemeldeten Fahrzeugen, ist auf dem gesamten Gelände untersagt. Eine Ausnahme stellt das Abstellen von Fahrzeugen in den Containern da.
  • Der gewerbliche An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art ist auf dem Gelände verboten.

b. Nutzung der Freilagerflächen und Stellplätze:

  1. Nutzungszweck:
  • Stellplätze: Der Mieter darf die gemieteten Stellplätze ausschließlich zum Abstellen von angemeldeten Kraftfahrzeugen nutzen.
  • Freilagerflächen:
  1. Freilagerflächen dienen ausschließlich zur Freilagerflächen dürfen für die Lagerung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Vereinbarungen des Mietvertrages verstoßen.
  2. Zusätzlich ist das Abstellen von verkehrstüchtigen, angemeldeten Kraftfahrzeugen auf Freilagerflächen gestattet, sofern dies nicht die Nutzung anderer Mietflächen oder Verkehrswege beeinträchtigt.
  3. Eine Nutzung als Verkehrsfläche oder Werkstatt ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  1. Größe der Mietflächen:
  • Die Größe der gemieteten Stellplätze und Freilagerflächen ist im Mietvertrag festgelegt. Diese Größe ist verbindlich und kann im Mietvertrag je nach gewähltem Stellplatz variieren.
  1. Verbotene Nutzungen:
  • Für Stellplätze gilt:
  1. Das Parken von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere abgemeldeten Fahrzeugen, ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
  2. Es ist untersagt, auf den Stellplätzen Reparaturen, Reinigungen oder sonstige Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen durchzuführen.
  3. Der gewerbliche An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art ist auf den Stellplätzen verboten.
  • Für Freilagerflächen gilt:
  1. Das Lagern von Gefahrstoffen, brennbaren Flüssigkeiten, umweltschädlichen oder illegalen Materialien ist untersagt.
  2. Eine Nutzung als Werkstatt oder Produktionsstätte ist nicht gestattet.
  3. Das Aufstellen von festen oder provisorischen Bauwerken (z. B. Hallen, Container oder Zelte) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.
  4. Das Parken von nicht verkehrstüchtigen oder abgemeldeten Fahrzeugen ist auf Freilagerflächen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt.
  1. Zusätzliche Bestimmungen:
  • Für Stellplätze gilt:
  • Der Mieter verpflichtet sich, die Stellplätze sauber und ordentlich zu halten und keine Gegenstände zu lagern, die den Zugang oder die Nutzung der Stellplätze für andere Mieter beeinträchtigen könnten.
  • Für Freilagerflächen gilt:
  • Das Abstellen von verkehrstüchtigen, angemeldeten Fahrzeugen ist erlaubt, sofern andere Mietflächen oder Verkehrswege nicht blockiert werden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, seine gelagerten Gegenstände und Fahrzeuge ordnungsgemäß zu sichern, sodass keine Gefährdung für Dritte oder Schäden an benachbarten Mietflächen entstehen.
  • Der Mieter darf keine Gegenstände auf Wegen oder Zufahrten abstellen, um den reibungslosen Betrieb des gesamten Geländes nicht zu beeinträchtigen.
  • Bei Nutzung einer Freilagerfläche für schweres Gerät oder Maschinen ist der Mieter verpflichtet, etwaige Flurschäden auf eigene Kosten zu beheben.

§5 Zugang und Sicherheit

a. Zugangstor und eingezäuntes Grundstück:

  • Der Zugang zur Mietfläche erfolgt über ein Zugangstor zu einem eingezäunten Grundstück. Der Mieter erhält einen Zugangscode, der ihm den Zutritt ermöglicht.

b. Manuelles Schloss:

  1. Der Zugang zum Lagerraum erfolgt durch ein manuelles Schloss, das der Mieter entweder austauschen muss oder das vom Vermieter gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr für das Schloss ist im Mietvertrag ersichtlich und ist im ersten Monat kostenlos. Nach dem ersten Mietmonat und ohne Rückgabe des Schlosses durch den Mieter, wird die monatliche Gebühr für das Schloss auf den Mietpreis aufgeschlagen. Dies kann auch rückwirkend erfolgen.
  2. Bei Verlust des Zahlencodes und manueller Öffnung durch den Vermieter vor Ort wird eine Gebühr von 40.00 Euro in Rechnung gestellt.
  3. Bei Verlust des Schlosses wird ein neues in Rechnung gestellt.

c. Standardmäßige und optionale Zugänge:

  1. Standardmäßige Zugänge:
  • Jeder Mietvertrag beinhaltet einen standardmäßigen Zugangscode, der dem Mieter den Zutritt zum Lagerraum ermöglicht.
  1. Optionale Zugänge:
  • Zusätzliche, optionale Zugänge werden gegen eine Gebühr bereitgestellt, die im Mietvertrag ersichtlich ist. Die Bedingungen hierfür werden separat geregelt und sind über das Buchungstool der Kinnovis-Software einsehbar.

d. Videoüberwachung:

  • Die Lageranlage wird 24/7 per Videoüberwachung überwacht, basierend auf Bewegungserkennung und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Überwachung dient ausschließlich der Sicherheit der Mietsache und der Anlagenbereiche.

§6 Winterdienst und Haftung

a. Winterdienst:

  1. Verantwortlichkeiten des Vermieters:
  • Der Vermieter ist verantwortlich für die Durchführung des Winterdienstes auf den Wegen und Zugangsbereichen. Dies umfasst das Räumen von Schnee, das Streuen von Salz oder anderen Frostschutzmitteln sowie die Instandhaltung der Infrastruktur, um eine sichere Nutzung der Anlagen während der Wintermonate zu gewährleisten.
  • Der Vermieter verpflichtet sich, den Winterdienst regelmäßig und zeitnah durchzuführen, um die Sicherheit der Mieter und ihrer Fahrzeuge zu gewährleisten.
  1. Verantwortlichkeiten des Mieters:
  • Der Mieter ist verpflichtet, seinen Stellplatz und seine Freilagerfläche und den direkt angrenzenden Bereich frei von Schnee und Eis zu halten, soweit dies möglich ist, ohne den Winterdienst des Vermieters zu beeinträchtigen.
  • Der Mieter muss sicherstellen, dass Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind, um den Zugang für den Winterdienst nicht zu behindern.

b. Bedingungen für die Durchführung des Winterdienstes:

  1. Zeitliche Durchführung:
  • Der Winterdienst wird während der gesamten Winterperiode durchgeführt, beginnend ab dem ersten Schneefall bis zum Ende der Wintermonate, wie im Mietvertrag festgelegt.
  1. Methoden und Materialien:
  • Der Vermieter verwendet geeignete Methoden und Materialien zur Schneeräumung und Frostschutz, um die Sicherheit und Funktionalität der Anlagen zu gewährleisten.
  • Die Auswahl der Streumaterialien erfolgt unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit und gesetzlichen Vorschriften.

c. Haftungsregelungen:

  1. Haftung des Vermieters:
  • Der Vermieter haftet für Schäden, die durch Fahrlässigkeit bei der Durchführung des Winterdienstes entstehen. Dies umfasst Schäden an Fahrzeugen oder Eigentum der Mieter, die direkt auf unsachgemäße Schneeräumung oder Streuung zurückzuführen sind.
  • Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit Schäden auf höhere Gewalt (z.B. extreme Wetterbedingungen) zurückzuführen sind.
  1. Haftung des Mieters:
  • Der Mieter haftet für Schäden an Stellplätzen, Freilagerflächen oder Fahrzeugen, die durch unsachgemäße Nutzung oder Vernachlässigung der eigenen Pflichten entstehen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Schäden zu melden, die im Zusammenhang mit dem Winterdienst auftreten.

d. Bekanntmachung des Winterdienstes:

  • Der Vermieter informiert die Mieter, dass von Oktober bis März bei eintretenden Wetterverhältnissen Winterdienst durchgeführt wird.

§7 Reinigung und Rückgabebedingungen

a. Reinigungspflichten des Mieters:

  1. Ordnung und Sauberkeit:
  • Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Mietsache während der Mietdauer in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Dies umfasst die regelmäßige Entfernung von Staub, Schmutz und anderen Ablagerungen.
  1. Entfernung von Gegenständen:
  • Der Mieter muss sicherstellen, dass alle eingelagerten Gegenstände vollständig entfernt werden, bevor das Mietverhältnis endet. Es dürfen keine persönlichen Gegenstände, Abfälle oder andere Materialien zurückgelassen werden.
  1. Vermeidung von Schäden:
  • Der Mieter ist dafür verantwortlich, Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Dazu gehört auch die sachgemäße Lagerung von Gegenständen, um Kratzer, Flecken, Flurschäden oder andere Beschädigungen zu verhindern.
  1. Reinigungsmittel und -verfahren:
  • Der Einsatz von aggressiven Reinigungsmitteln oder unsachgemäßen Reinigungsverfahren, die die Mietsache beschädigen könnten, ist untersagt. Der Mieter darf nur empfohlene und geeignete Reinigungsmittel verwenden.

b. Rückgabe der Mietsache:

  1. Räumung und Reinigung:
  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache vollständig räumen und reinigen. Der Lagerraum muss in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem er bei Mietbeginn übergeben wurde, abzüglich normaler Abnutzung.
  1. Zeitpunkt der Rückgabe:
  • Die Rückgabe der Mietsache muss nach Kündigung zum gekündigten Zeitpunkt erfolgen. Eine Verlängerung der Mietdauer nach Kündigung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  1. Rückgabekontrolle:
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietsache nach Rückgabe zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Reinigungspflichten erfüllt wurden und keine Schäden entstanden sind.
  1. Foto zur Bestätigung der Reinigung:
  • Der Mieter ist verpflichtet, nach der vollständigen Reinigung der Mietsache ein Foto der gereinigten Lagerfläche an die im Mietvertrag angegebene E-Mail-Adresse des Vermieters zu senden. Dieses Foto dient als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Rückgabe.

c. Prüfung bei Rückgabe:

  1. Inspektion durch den Vermieter:
  • Nach Rückgabe der Mietsache führt der Vermieter eine Inspektion durch, um den Zustand des Lagerraums zu bewerten. Etwaige Schäden oder Reinigungsrückstände werden dokumentiert.
  1. Mängelanzeige:
  • Der Vermieter wird den Mieter schriftlich über festgestellte Mängel oder unzureichende Reinigungsmaßnahmen informieren. Der Mieter hat die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist Nachbesserungen vorzunehmen.
  1. Kosten für Nachbesserungen:
  • Falls der Mieter die geforderten Nachbesserungen nicht innerhalb der Frist durchführt, behält sich der Vermieter das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

d. Kosten bei Nichtbeachtung:

  1. Reinigungsgebühren:
  • Bei Nichterfüllung der Reinigungspflichten gemäß §7a kann der Vermieter eine Reinigungsgebühr in Höhe von 100 EUR erheben. Diese Gebühr wird dem Mieter in Rechnung gestellt und von der Kaution abgezogen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.
  1. Schadensersatz:
  • Für durch den Mieter verursachte Schäden an der Mietsache kann der Vermieter Schadensersatz in vollem Umfang verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für die Behebung der Schäden. Dieser Betrag wird ebenfalls aus der Kaution abgezogen. Sollte die Kaution nicht ausreichen, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Differenzbetrag dem Mieter in Rechnung zu stellen.
  1. Vertragsstrafen:
  • Zusätzlich zu Reinigungsgebühren und Schadensersatz kann der Vermieter bei wiederholten Verstößen gegen die Reinigungspflichten eine Vertragsstrafe verhängen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist im Mietvertrag festgelegt. Diese Vertragsstrafe wird aus der Kaution abgezogen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.
  1. Entsorgungskosten:
  • Sollte der Mieter bei der Rückgabe der Mietsache Gegenstände oder sonstigen Abfall zurücklassen, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Entsorgung dieser Gegenstände und Abfälle zu veranlassen. Die hierfür anfallenden Entsorgungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt, zuzüglich einer zusätzlichen Gebühr von 10% der Entsorgungsgebühr. Diese Kosten werden zunächst aus der Kaution abgezogen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.

§8 Meldungspflichten des Mieters

a. Allgemeine Meldungspflichten:

  1. Schadensmeldung:
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich alle Schäden oder Mängel an der Mietsache oder den zugehörigen Einrichtungen zu melden. Dies gilt insbesondere für:
  • Strukturelle Schäden: Risse, undichte Stellen oder andere Schäden am Stahlcontainer.
  • Sicherheitsrelevante Mängel: Defekte Schlösser, beschädigte Zugangstore oder andere sicherheitsrelevante Einrichtungen.
  • Sauberkeitsmängel: Größere Verschmutzungen, die über die normalen Reinigungspflichten hinausgehen.
  1. Meldung von Sicherheitsvorfällen:
  • Jegliche sicherheitsrelevanten Vorfälle, wie Einbrüche, Vandalismus oder andere unbefugte Zutritte, müssen umgehend dem Vermieter gemeldet werden.

b. Verfahren zur Meldung:

  1. Meldewege:
  • Meldungen können auf folgende Weise erfolgen:
  • E-Mail: An die im Mietvertrag angegebene E-Mail-Adresse des Vermieters.
  • Buchungstool der Kinnovis-Software: Über das entsprechende Meldungsformular im Buchungstool.
  • Telefon: Unter der im Mietvertrag angegebenen Telefonnummer des Vermieters.
  • WhatsApp: Über die im Mietvertrag hinterlegte WhatsApp-Nummer des Vermieters.
  1. Inhalt der Meldung:
  • Jede Meldung muss folgende Informationen enthalten:
  • Mieterinformationen: Name, Mietvertragsnummer und Kontaktdaten.
  • Beschreibung des Vorfalls: Detaillierte Beschreibung des Schadens, Mangels oder Sicherheitsvorfalls.
  • Zeitpunkt des Vorfalls: Datum und Uhrzeit, wann der Vorfall eingetreten ist.
  • Fotos oder Beweise: Sofern möglich, müssen Fotos oder andere Beweismaterialien beigefügt werden, um den Vorfall zu dokumentieren.

c. Fristen und Reaktionszeiten:

  1. Unverzügliche Meldung:
  • Der Mieter ist verpflichtet, Schäden, Mängel oder Sicherheitsvorfälle sofort nach deren Feststellung zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Vorfalls.
  1. Reaktionszeit des Vermieters:
  • Der Vermieter verpflichtet sich, jede Meldung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Meldung zu prüfen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dies kann die Beauftragung von Reparaturen, die Einleitung von Ermittlungen oder andere notwendige Schritte umfassen.

d. Folgen der Nichtbeachtung:

  1. Vertragsstrafen:
  • Wird die Meldepflicht des Mieters nicht erfüllt, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird dem Mieter in Rechnung gestellt und von der Kaution abgezogen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.
  • Einschränkung der Vertragsstrafe: Die Vertragsstrafe gilt ausschließlich für Verstöße gegen die Meldungspflichten bezüglich der eigenen Mietsache des Mieters. Allgemeine Angelegenheiten oder Schäden, die die gesamte Anlage betreffen, fallen nicht unter diese Vertragsstrafe.
  1. Haftungsbeschränkung:
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus unterlassener oder verspäteter Meldung von Schäden, Mängeln oder Sicherheitsvorfällen durch den Mieter entstehen.

e. Dokumentation und Aufbewahrung:

  1. Protokollierung:
  • Der Vermieter führt ein Protokoll aller eingegangenen Meldungen, einschließlich Datum, Uhrzeit, Beschreibung des Vorfalls und ergriffene Maßnahmen.
  1. Zugriff auf Protokolle:
  • Der Mieter kann auf Anfrage Einsicht in die Protokolle seiner Meldungen nehmen. Der Vermieter behält sich jedoch vor, sensible Informationen zu schützen und nicht alle Details offenzulegen.

§9 Zugangsrechte für CoStore und Behörden

a. Zugangsrechte des Vermieters:

  1. Notwendiger Zugang:
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, während der regulären Geschäftszeiten Zugang zur gemieteten Mietsache zu erhalten, um Wartungsarbeiten, Inspektionen, sowie andere notwendige Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen in Notfällen zu ergreifen.
  • Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter mindestens 24 Stunden im Voraus über einen geplanten Zugang zu informieren, sofern keine dringenden Notfälle vorliegen.
  1. Zugang außerhalb der Geschäftszeiten:
  • In dringenden Fällen, wie beispielsweise bei Sicherheitsbedrohungen, Schäden oder anderen Notfällen, kann der Vermieter auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten Zugang zur Mietsache erhalten, ohne den Mieter vorher zu informieren.
  • Der Vermieter verpflichtet sich, solchen Zugang nur im äußersten Notfall und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

§10 Nichtzahlung, Räumungsverpflichtung und Vermieterpfandrecht

a. Nichtzahlung der Miete:

  1. Zahlungsverzug:
  • Sollte der Mieter mit einer Mietzahlung in Verzug geraten, wird der Vermieter den Mieter zunächst schriftlich mahnen. Die Mahnung enthält eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer die ausstehende Zahlung zu leisten ist.
  1. Folgen des Zahlungsverzugs:
  • Verstreicht die Frist ohne Zahlung, behält sich der Vermieter das Recht vor, weitere Mahngebühren zu erheben und rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen.

b. Räumungsverpflichtung:

  1. Räumung bei Kündigung:
  • Im Falle einer Kündigung durch den Mieter oder Vermieter muss der Mieter die Mietsache innerhalb der vereinbarten Frist räumen und an den Vermieter zurückgeben.
  1. Zwangsräumung:
  • Sollte der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht räumen, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Zwangsräumung durchzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter vollständig.

c. Kosten bei Zwangsräumung:

  1. Kostenübernahme:
  • Alle Kosten, die dem Vermieter durch eine Zwangsräumung entstehen, einschließlich Anwaltskosten, Gerichtskosten und Umzugskosten, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  1. Verrechnung mit Kaution:
  • Der Vermieter kann die entstandenen Kosten zunächst mit der Kaution verrechnen. Sollte die Kaution nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.

d. Vermieterpfandrecht:

  1. Recht des Vermieters:
  • Der Vermieter hat das Recht, wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen. Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während und nach dem Mietverhältnis zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diese eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen (§ 562b BGB).
  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass das Vermieterpfandrecht dadurch realisiert wird, dass der Vermieter die Mietsache durch geeignete Maßnahmen sichert, etwa durch Austauschen der Schlösser oder die Verbringung der Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, in einem gesicherten Bereich.
  1. Verwertung der Gegenstände:
  • Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs (§ 1221 BGB) oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

§11 Gebühren für verlorene Gegenstände

a. Gebühren und Kosten:

  1. Verlorene und beschädigte Gegenstände:
  • Für verlorene Schlösser sowie Reinigungsutensilien erhebt der Vermieter eine Gebühr in Höhe von 50 EUR pro verlorenen Gegenstand.
  • Bei beschädigten Schlössern oder Reinigungsutensilien kann der Vermieter eine Reparaturgebühr in Höhe von 20 EUR pro Schadensfall erheben.
  1. Bearbeitungsgebühr:
  • Zusätzlich fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10% des Sachverhalts an, die zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben werden.

b. Verrechnung der Gebühren:

  1. Kaution:
  • Die erhobenen Gebühren werden zunächst aus der Kaution des Mieters abgezogen.
  1. Zusätzliche Kosten:
  • Sollte die Kaution nicht ausreichen, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag zusätzlich zu bezahlen.

§12 Versicherung und Haftung für spezifische Schäden

a. Versicherungspflicht des Mieters:

  1. Versicherung:
  • Der Mieter ist verpflichtet, eine Versicherung für die in der Mietsache gelagerten Gegenstände, z.B. Hausrat für Privatpersonen oder eine sonstige deckende Versicherung, abzuschließen. Alternativ kann der Mieter eine Zusatzversicherung über das Buchungstool abschließen; dies liegt jedoch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters. Der Vermieter agiert nur als Vermittler zwischen Mieter und Versicherer.
  1. Nachweis der Versicherung:
  • Der Mieter muss dem Vermieter auf Anfrage einen Nachweis über die bestehende Versicherung vorlegen.

b. Haftung des Vermieters:

  1. Schäden durch Vermieter:
  • Der Vermieter haftet nur für Schäden an der Mietsache, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
  1. Haftungsausschluss:
  • Der Vermieter haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Mieters.

c. Spezifische Schäden:

  1. Umweltschäden:
  • Für Schäden, die durch Umwelteinflüsse wie Überschwemmungen, Stürme oder Feuer entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
  1. Technische Schäden:
  • Technische Schäden an der Mietsache, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen sind, fallen nicht in die Haftung des Vermieters.

d. Haftungsausschluss für Mietereigene Handlungen:

  1. Eigenständige Handlungen:
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenständige Handlungen oder Unterlassungen des Mieters oder Dritter verursacht wurden.
  1. Verletzung von Pflichten:
  • Bei Verletzung von Pflichten durch den Mieter, die zu Schäden führen, haftet der Mieter persönlich und vollständig. Der Mieter haftet auch für Personen, die in seinem Namen das Lager betreten oder das Grundstück betreten und Schäden verursachen.

e. Zusatzversicherung:

  • Der Mieter kann eine Zusatzversicherung über das Buchungstool abschließen, um zusätzlichen Versicherungsschutz zu erhalten. Dies liegt jedoch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters.

§13 Kundenbetreuung und Service

a. Kundenservice:

  1. Erreichbarkeit:
  • Der Vermieter stellt einen Kundenservice zur Verfügung, der während der regulären Geschäftszeiten erreichbar ist. Die Kontaktdaten sind im Mietvertrag sowie auf der Kinnovis-Software einsehbar.
  1. Reaktionszeit:
  • Anfragen an den Kundenservice werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden beantwortet.

b. Supportleistungen:

  1. Technischer Support:
  • Bei technischen Problemen mit dem Zugangscode, der Kinnovis-Software oder anderen Einrichtungen bietet der Vermieter technischen Support an.
  1. Beratung:
  • Der Kundenservice steht für Beratungen zur optimalen Nutzung der Mietsache sowie zur Klärung von Vertragsfragen zur Verfügung.

c. Feedback und Beschwerden:

  1. Feedback:
  • Der Vermieter begrüßt Feedback von Mietern zur Verbesserung der Dienstleistungen. Feedback kann über die Kinnovis-Software, E-Mail, Telefon oder WhatsApp eingereicht werden.
  1. Beschwerdemanagement:
  • Beschwerden werden ernst genommen und in der Regel innerhalb von 7 Werktagen bearbeitet. Der Mieter wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.

§14 Reinigungs- und Lagerequipment

a. Bereitstellung von Reinigungsgeräten:

  1. Ausstattung:
  • Der Mieter muss sich selbst um die Entsorgung kümmern.
  1. Pflege und Rückgabe:
  • Der Mieter ist verpflichtet, Reinigungsgeräte sauber und ordentlich zu halten. Beschädigte Geräte müssen dem Vermieter gemeldet werden.

b. Sicherheitsausrüstung:

  1. Sicherheitsausrüstung:
  • Der Vermieter muss die bereitgestellte Sicherheitsausrüstung (z.B. Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten) regelmäßig überprüfen und bei Bedarf nachfüllen oder melden.
  1. Notfallpläne:
  • Der Mieter muss sich mit den Notfallplänen des Vermieters vertraut machen und im Ernstfall entsprechend handeln.

c. Zusätzliche Bestimmungen:

  • Hier gelten die normalen Bedingungen des Verlassens der Mietsache zum Kündigungsdatum.

§15 Änderungen und Anpassungen der Mietbedingungen

a. Vertragsänderungen:

  1. Schriftliche Vereinbarung:
  • Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
  1. Änderungen durch den Vermieter:
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietbedingungen anzupassen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Der Mieter wird über Änderungen mindestens 30 Tage im Voraus informiert.

b. Anpassung der Mietbedingungen:

  1. Preisänderungen:
  • Preisanpassungen erfolgen gemäß §18 sowie den gesetzlichen Bestimmungen und werden dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt.
  1. Erweiterungen des Angebots:
  • Der Vermieter kann das Dienstleistungsangebot erweitern oder ändern. Solche Änderungen werden dem Mieter über die Kinnovis-Software, E-Mail, Telefon oder WhatsApp mitgeteilt.

§16 Anwendungsbereich der AGB

a. Geltungsbereich:

  1. Vertragsparteien:
  • Diese AGB gelten für alle Mietverhältnisse zwischen der CoStore Holding GmbH und ihren Mietern, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  1. Übertragbarkeit:
  • Die AGB gelten auch für alle Rechtsnachfolger des Vermieters.

b. Ausschluss anderer Vereinbarungen:

  1. Vorrang der AGB:
  • Abweichende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  1. Keine Ergänzung durch Dritte:
  • Vereinbarungen Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn der Mieter diesen zustimmt.

c. Widerrufsrecht:

  1. Verbraucherrechte:
  • Mieter, die Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind, haben das Recht, den Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht erlischt bei vorheriger Besichtigung der Mietsache. Geschäftskunden haben kein Widerrufsrecht, da es sich um ein Mietverhältnis mit Unternehmern handelt.
  1. Widerrufsfolgen:
  • Im Widerrufsfall werden alle geleisteten Zahlungen, einschließlich der Kaution, unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet.

§17 Vertragsschluss und Mietbeginn

a. Vertragsschluss:

  1. Online-Buchung:
  • Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Buchung über das Buchungstool der Kinnovis-Software zustande. Die Bestätigung wird per E-Mail oder über die Software an den Mieter gesendet.
  1. Bestätigung des Mietvertrages:
  • Nach Abschluss der Buchung erhält der Mieter eine Bestätigung des Mietvertrages, die alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthält.

b. Mietbeginn:

  1. Festlegung des Mietbeginns:
  • Der Mietbeginn wird bei der Buchung über das Kinnovis-Software ausgewählt und im Mietvertrag festgehalten.
  1. Zugang zum Lagerraum:
  • Mit Mietbeginn erhält der Mieter den Zugangscode zum Lagerraum sowie die Zugangsdaten zur Kinnovis-Software.

§18 Umsatzsteuer

a. Umsatzsteuer:

  1. Berechnung der Umsatzsteuer:
  • Die Umsatzsteuer wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet und ausgewiesen.
  1. Änderungen der Umsatzsteuer:
  • Sollte sich der Umsatzsteuersatz ändern, passt der Vermieter die Mietpreise entsprechend an und informiert den Mieter rechtzeitig.

b. Transparenz der Kosten:

  1. Ausweis der Kosten:
  • Alle Mietpreise werden inklusive oder exklusive Umsatzsteuer ausgewiesen, je nach Zielgruppe (Privat- oder Geschäftskunden).
  1. Nachvollziehbarkeit:
  • Der Mieter kann die Zusammensetzung der Mietpreise jederzeit über die Kinnovis-Software einsehen.

§19 Datenschutz und Überwachungskonformität

a. Datenschutzrichtlinien:

  1. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten:
  • Der Vermieter erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der Mieter ausschließlich zur Abwicklung des Mietverhältnisses. Dies erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  1. Zweckbindung:
  • Die erhobenen Daten werden nur für die vereinbarten Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder für die Vertragsabwicklung erforderlich.

b. Videoüberwachung:

  1. Rechtliche Grundlage:
  • Die Videoüberwachung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und dient ausschließlich der Sicherheit der Mietsache und der Anlagenbereiche.
  1. Informationspflicht:
  • Mieter werden über die Videoüberwachung informiert und haben das Recht, Einsicht in die Datenschutzrichtlinie des Vermieters zu nehmen.

c. Rechte der Mieter:

  1. Auskunftsrecht:
  • Mieter haben das Recht, Auskunft über die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.
  1. Berichtigung und Löschung:
  • Mieter können die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Löschung ihrer Daten verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

d. Datensicherheit:

  1. Technische und organisatorische Maßnahmen:
  • Der Vermieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten der Mieter zu gewährleisten und unbefugten Zugriff zu verhindern.
  1. Schulung der Mitarbeiter:
  • Mitarbeiter des Vermieters werden regelmäßig zu Datenschutzbestimmungen und dem sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten geschult.

e. Einwilligung zur Datennutzung:

  • Der Mieter stimmt mit der Nutzung des Online-Tools ein, dass Daten von der Kinnovis GmbH gespeichert werden zur Buchung im Online-Tool. Ebenfalls werden Daten mit der Buchung der Versicherung an den Versicherer übertragen. Detaillierte Informationen hierzu sind in der separaten Datenschutzrichtlinie unter www.costore.de/datenschutz einsehbar.

§20 Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen

a. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen:

  1. Umweltschutz:
  • Der Mieter verpflichtet sich, alle geltenden Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und die Vermeidung von Umweltverschmutzungen.
  1. Sicherheitsvorschriften:
  • Der Mieter muss alle Sicherheitsvorschriften des Vermieters und der zuständigen Behörden einhalten. Dies umfasst das sichere Lagern von Gegenständen und die Nutzung der bereitgestellten Sicherheitsausrüstung.

b. Brandschutz:

  1. Brandschutzmaßnahmen:
  • Der Mieter verpflichtet sich, die Brandschutzmaßnahmen des Vermieters einzuhalten. Dazu gehört das Verbot von offenem Feuer, die Nutzung von Feuerlöschern gemäß den Anweisungen und die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzausrüstung.
  1. Meldepflicht bei Brandgefahr:
  • Im Falle eines Brandes oder einer Brandgefahr muss der Mieter sofort den Vermieter und die Feuerwehr informieren.

c. Umweltschutzmaßnahmen:

  1. Ressourcenschonung:
  • Der Mieter soll Ressourcen wie Wasser und Strom sparsam nutzen und Verschwendung vermeiden.
  1. Recycling:
  • Der Mieter ist verpflichtet, recyclebare Materialien entsprechend den örtlichen Recyclingvorschriften zu entsorgen.

d. Sicherheitseinrichtungen:

  1. Sicherheitsausrüstung:
  • Der Mieter muss die bereitgestellte Sicherheitsausrüstung (z.B. Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten) regelmäßig überprüfen und bei Bedarf nachfüllen oder melden.
  1. Notfallpläne:
  • Der Mieter muss sich mit den Notfallplänen des Vermieters vertraut machen und im Ernstfall entsprechend handeln.

§21 Gerichtsstand und Rechtswahl

a. Gerichtsstand:

  1. Zuständiges Gericht:
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist das Gericht am Sitz des Vermieters zuständig, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  1. Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands:
  • Eine abweichende Vereinbarung des Gerichtsstands ist nur wirksam, wenn beide Parteien ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

c. Anwendbares Recht:

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

§23 Schlussbestimmungen

a. Vollständigkeit:

  • Diese AGB stellen die vollständige Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind unwirksam.

b. Schriftform:

  • Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

c. Elektronische Kommunikation:

  • Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Buchungstool) ist zulässig, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

d. Inkrafttreten:

  • Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung auf der Website des Vermieters und über die Kinnovis-Software in Kraft.

e. Laufende Verwaltung:

  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit anzupassen, sofern dies erforderlich ist, um gesetzliche Änderungen oder betriebliche Anforderungen zu berücksichtigen.
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